18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.09.2020

Neben­be­ruf­licher Volley­ba­ll­trainer ist renten­versicherungs­pflichtigTätigkeit ist als Lehrerberuf einzustufen und damit renten­versicherungs­pflichtig

Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert und damit beitrags­pflichtig sein. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volley­ba­ll­mann­schaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger die Versi­che­rungs­pflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen iHv 7.315,83 € fest. Den nach Ablauf der Wider­spruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Beklagte ab.

LSG bejahrt Versi­che­rungs­pflicht

Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln. Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versi­che­rungs­pflicht des Klägers in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versi­che­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Berater­tä­tigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allge­mein­bildung oder - wie im Fall eines Volley­ba­ll­trainers - speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.

A-Lizenz spricht für eine Lehrertätigkeit

Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugend­mann­schaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissens­ver­mittlung nicht auch gegenüber Bundes­li­ga­spielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse - genauso wenig wie in Jugend­mann­schaften - von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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