18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 29894

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Beschluss27.01.2021Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 AY 1/21 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss27.01.2021

Asyl­bewerber­leistungen nach KirchenasylKeine Analo­g­leis­tungen für im Kirchenasyl untergetauchten Asylbewerber

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-westfahlen hat entschieden, dass Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegenstehen.

Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde. Nachdem das Verwal­tungs­gericht die Anordnung aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemein­schafts­un­terkunft unter und gewährte ihm - wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl - Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischen­zeitlich den Aufenthaltsort gewechselt.

Aufenthalt im Bundesgebiet rechts­miss­bräuchlich verlängert

Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das LSG nun zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenz­si­chernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbe­dürf­tigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungs­be­rech­tigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechts­miss­bräuchlich selbst beeinflusst hätten. Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechts­miss­bräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei.

Nicht­be­kanntgabe der aktuellen Anschrift vergleichbar mit Untertauchen

Die Nicht­be­kanntgabe der aktuellen Anschrift sei - vergleichbar einem Untertauchen - auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl unter Berück­sich­tigung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechts­miss­bräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde. Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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