21.11.2024
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Urteil25.06.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 AS 1426/19
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil25.06.2020

Kein Anspruch auf SGB II-Leistungen für Drogentherapie während HaftAufenthalt in stationäre Einrichtung ist Aufenthalt in Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheits­ent­ziehung gleichgestellt

Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adapti­o­ns­be­handlung durchzuführen, befindet sich weiterhin in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheits­ent­ziehung und bleibt von SGB II-Leistungen aus-geschlossen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1426/19).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich SGB II-Leistungen für die Dauer einer stationären Drogen­ent­wöh­nungs­therapie geltend. Hierfür war die Verbüßung seiner zunächst angetretenen Haftstrafe nach einem Jahr ausgesetzt worden.

LSG verneint Anspruch auf SGB II-Leistungen während des siebenmonatigen Klini­k­auf­ent­haltes

Auf die Berufung des beklagten Jobcenters hat das LSG nun das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei während des siebenmonatigen Aufenthalts in der Fachklinik zur Durchführung einer Entwöh­nungs­be­handlung und anschließenden Adaption von Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer Strafe, also in einer Ein-richtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheits­ent­ziehung, durch seinen Wechsel in die Fachklinik bzw. Adapti­o­ns­ein­richtung nicht beendet, sondern fortgesetzt.

Vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stellt keine Aussetzung der Straf­voll­streckung dar

Der Kläger habe sich in diesen beiden Einrichtungen aufgrund einer von der Staats­an­walt­schaft verfügten Zurückstellung der Straf­voll­streckung zwecks Durchführung einer Therapie nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz aufgehalten. Die Zeit des dortigen Aufenthaltes werde auf die Strafhaft angerechnet. Die vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stelle keine Aussetzung der Straf­voll­streckung dar bzw. beende diese nicht. Mithin handele es sich auch bei ihnen um Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheits­ent­ziehung.

Leistungssystem des SGB XII hier angepasster als SGB II

Während seines Aufenthaltes in der JVA sei der Kläger grundsätzlich nach dem SGB XII leistungs­be­rechtigt gewesen. Da er weiterhin in seiner Lebensführung vollständig kontrolliert worden sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, erweise sich das Leistungssystem des SGB XII auch auf die Situation des Aufenthaltes in einer Thera­pie­ein­richtung angepasster als dasjenige des SGB II.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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