18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29922

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.11.2020

Kein Arbeit­neh­m­er­status eines EU-Ausländers bei 100 Euro Verdienst im MonatRegelung zum Urlaubsanspruch für Annahme des Arbeit­neh­m­er­status notwendig

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmer­eigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II aus. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Der Kläger ist griechischer Staats­an­ge­höriger. Er schloss 2019 mit einem Restau­ran­t­inhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.H.v. 100,00 €. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeits­ver­hältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

LSG verneint Arbeit­neh­m­er­status

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeits­ver­trages kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozia­l­ver­si­che­rungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeit­neh­m­er­status aus. Zudem sei der allge­mein­ver­bindliche Mantel­ta­rif­vertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Klägers anwendbar.

Tätigkeit wegen Geringfügigkeit der Vergütung unwesentlich

Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung - 100,00 € monatlich - und der Arbeitszeit - 10 Stunden monatlich - als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeits­ver­hältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 € den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 € überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten - 7,5 Stunde wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich - gegangen sei.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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