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Dokument-Nr. 31609

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.02.2022

LSG Nordrhein-Westfalen: Kläger erhält Arbeits­lo­sengeld II für ZeltplatzmieteZelt auf einem Campingplatz ist Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch ein Zelt als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II zu sehen ist.

Der Kläger bezog während eines Klini­k­auf­ent­haltes Arbeits­lo­sengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Nach seiner Entlassung mietete er u.a. von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz einen Zeltplatz an und wohnte darauf in einem Zelt. Die Rechnungen über insgesamt 1.100 Euro erhielt der Kläger im August und September. Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab. Es handele sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II, da Zelte keine Unterkunft darstellten.

Grund­vor­aus­set­zungen: Witte­rungs­schutz und Privatsphäre

Das SG Köln gab der Klage des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschluss­be­rufung des Klägers hat das LSG nun das Urteil geändert und die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019 verurteilt. Denn der Bedarf des Klägers habe aufgrund der Rechnung­s­tellung nur in diesen Monaten bestanden. Im Übrigen sei dem SG zuzustimmen. Bei der Miete für den Zeltplatz handele es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer Unterkunft. Entscheidend sei, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grund­vor­aus­set­zungen Witte­rungs­schutz und „gewisse Privatsphäre“ (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfülle.

Sozial­staats­prinzip und Menschen­wür­de­ga­rantie geben weite Auslegung vor

Diese Voraussetzungen dürften zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozial­staat­lichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrschein­lichkeit stünde, hierfür Grund­si­che­rungs­leis­tungen zu erhalten: Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrschein­licher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaft­lichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten. Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauord­nungs­rechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Strom­an­sch­lüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum erfülle beide Mindest­vor­aus­set­zungen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)

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