18.10.2024
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Dokument-Nr. 7316

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Urteil12.12.2008Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 13 EG 40/08
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil16.01.2009, L 13 EG 51/08
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.12.2008

Steuer­klas­sen­wechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechts­miss­brauchGesetzgeber hat die Möglichkeit des Steuer­klas­sen­wechsels nicht ausgeschlossen

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen jetzt in zwei Urteilen als erstes Landes­so­zi­al­gericht in Deutschland entschieden.

Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz - BEEG - ), schlössen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechts­miss­brauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuer­rechtliche Gestal­tungs­mög­lichkeit nutzten. "Hätte der Gesetzgeber den Steuer­klas­sen­wechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können", begründete der zuständige 13. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts in Essen sein Urteil. Er verwies zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Absatz 3 Sozial­ge­setzbuch 3 (SGB 3), der einen gezielten Steuer­klas­sen­wechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeits­lo­sen­geldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen hätten bei der Beratung des Eltern­geld­ge­setzes im Bundestags Abgeordnete der Regie­rungs­parteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entge­gen­stehende Absicht des Gesetzgebers finde sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gebe es keine tragfähige Grundlage, die gesetz­ge­be­rische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechts­miss­brauchs zu korrigieren.

Sachverhalt

Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteu­er­klasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteu­er­klas­sen­wechsel den Eltern­geldan­spruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das Landes­so­zi­al­gericht jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund, korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das Landes­so­zi­al­gericht wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen hat.

Weiterer Fall

Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteu­er­klasse IV in die Lohnsteu­er­klasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuer­klas­sen­wechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro. Auch in diesem Fall hat das Landes­so­zi­al­gericht die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen - Az. S 13 EG 36/07).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2009

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