21.11.2024
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Dokument-Nr. 6448

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Sozialgericht Dortmund Urteil28.07.2008

Steuer­klas­sen­än­derung kann zu höherem Elterngeld führenBehörde darf Elterngeldhöhe nicht über die "Hintertür" einschränken

Wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteu­er­klassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuer­klas­sen­wechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus der Stadt Hamm und dem Kreis Unna. Beide Klägerinnen hatten jeweils vor der Geburt ihrer Töchter zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteu­er­klas­sen­kom­bi­nation IV/ IV in III/ V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das bis zum 31.12.2007 zuständige Versorgungsamt Dortmund zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteu­er­klas­sen­wechsel erzielten Nettoeinkommen der Klägerinnen zu berechnen, weil es sich um keinen sinnvollen bzw. dem Ehegat­ten­ein­kommen entsprechenden gehandelt habe und dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.

Gericht: Steuer­klas­sen­wechsel ist erlaubt

Das Sozialgericht Dortmund hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung - entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteu­er­klas­sen­wechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.07.2008

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