21.11.2024
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Dokument-Nr. 6352

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Sozialgericht Augsburg Urteil08.07.2008

Mehr Elterngeld durch zulässigen Wechsel der SteuerklasseEinmal im Jahr ist ein Wechsel erlaubt

In einem Grundsatzurteil hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass Eltern, die Anspruch auf Elterngeld haben in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen dürfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.

Geklagt hatte ein Ehepaar bei dem beide berufstätig waren. Die Ehefrau hatte die Lohnsteu­er­klasse V. Im Laufe der Schwangerschaft nahmen die Eheleute einen Wechsel in der Steuerklasse vor, so dass die Ehefrau nun die Lohnsteu­er­klasse III wählte. Sie wollten dadurch ein höheres Elterngeld erreichen.

Familienkasse verweigert höheres Elterngeld - Steuer­klas­sen­wechsel sei rechts­miss­bräuchlich

Die Familienkasse (FK) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales verweigerte die Auszahlung des höheren Elterngeldes. Der von dem Ehepaar vorgenommene Wechsel der Steuerklasse sei rechts­miss­bräuchlich. Das Amt berief sich mit dieser Begründung auf eine Richtlinie des Bundes­mi­nis­teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in der ein Steuerklassenwechsel in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes als rechtlich nicht zulässig bezeichnet wird, wenn der Wechsel anhand der Einkommen der einzelnen Ehepartner objektiv nicht nachvollziehbar ist.

Gericht: Bundes­el­tern­geld­gesetz verbietet Wechsel nicht

Die entscheidende Kammer des Sozialgerichts Augsburg folgte dieser Rechts­auf­fassung nicht: Das Bundes­el­tern­geld­gesetz verbiete einen Wechsel nicht. Die Steuergesetze erlaubten den Bürgern jährlich einmal einen Wechsel der Steuerklasse. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar wieso Beziehern von Elterngeld aus diesem Recht keine Vorteile ziehen dürften. Dem Bürger sei nicht zu vermitteln, dass eine staatliche Behörde ein Verhalten rechtlich als zulässig werte und eine andere als rechts­miss­bräuchlich. In den Beratungen im Bundestag hätten Fachpo­li­ti­ke­rinnen ausdrücklich auf die Wechsel­mög­lichkeit hingewiesen; der Gesetzgeber habe folglich den Eltern diese Gestal­tungs­option nicht verweigern wollen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass das für sich genommen steuerfreie Elterngeld den Steuersatz des zu versteuernden Einkommens erhöhe (sog. Progres­si­ons­vor­behalt), wovon vor allem Niedrig­ver­diener betroffen seien. Es könne daher den Eltern­geld­be­rech­tigten nicht angelastet werden, wenn sie im Vorfeld die Steuerklasse wechseln um durch höheres Elterngeld einer drohenden Steuer­mehr­be­lastung infolge des Eltern­geld­bezuges zu begegnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Augsburg vom 10.07.2008

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