18.10.2024
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Dokument-Nr. 34357

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Urteil13.12.2023Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 12 AS 1814/22
Nachinstanz:
  • Bundessozialgericht, laufendes Verfahren, B 7 AS 56/24 B
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.12.2023

Höhe der Grundsicherung ist verfas­sungsgemäß und ein zusätzlicher Infla­ti­o­ns­aus­gleich nicht erforderlichGesetzgeber hat den Regelsatz für das Bürgergeld im Rahmen seines Gestal­tungs­spielraums angepasst

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden.

Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pande­mie­be­dingten Mehrbedarfs. Das SG Münster wies seine Klage durch Gerichts­be­scheid ab.

Landes­so­zi­al­gericht sieht keine Verfas­sungs­wid­rigkeit des Regelbedarfs

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraft­verlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Trans­fer­leis­tungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen. Eine Verfas­sungs­wid­rigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regel­satz­re­le­vanten Güter zu übertragen. Welche Schluss­fol­ge­rungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers.

Regelbedarf muss aber periodisch angepasst werden

Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischen­zeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berech­nungs­schritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 € gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regel­be­da­rfs­stufen zuvorgekommen sei.

Deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes

Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetz­ge­bungs­ver­fahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preis­ent­wicklung und Regel­be­da­rfs­an­passung. Damit habe er im Rahmen seines Gestal­tungs­spielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein infla­ti­o­ns­ge­schütztes Grund­si­che­rungs­niveau geschaffen.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim Bundes­so­zi­al­gericht Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt (B 7 AS 56/24 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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