21.11.2024
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Dokument-Nr. 9097

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.10.2009

LSG Nordrhein-Westfalen: Geduldete Ausländerin hat Anspruch auf Schwer­be­hin­der­te­n­ausweisSchwer­be­hin­der­tenrecht lässt Ausschluss ausländischer Behinderter allein wegen Staats­an­ge­hö­rigkeit und Aufent­halts­status nicht zu

Auch langjährig geduldete Ausländer haben Anspruch auf Anerkennung als Schwer­be­hinderte, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine 32 jährigen Chinesin, die seit 2004 in Deutschland lebt und auslän­der­rechtlich nur geduldet wird. Der Frau war nach einer Quetschung die linke Hand amputiert worden, nach ihren Angaben als Folge körperlicher Gewalt während eines Gefäng­nis­auf­enthalts in China im Jahr 2003. Ihr Asylverfahren in Deutschland blieb erfolglos.

Schutz des Schwer­be­hin­der­ten­rechts kann auch schon nach drei Jahren gültig werden

Die zuständige Behörde (Versor­gungs­ver­waltung) hatte wegen der Duldung ihren Antrag auf Anerkennung als Schwer­be­hinderte nach der bestehenden Weisungslage abgelehnt. Ebenso wie vor ihm das Sozialgericht ließ das Landes­so­zi­al­gericht dieses Argument nicht gelten. Die Klägerin habe, wie vom 9. Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB IX) verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da hier der Mittelpunkt ihrer Lebens­be­zie­hungen liege. Maßgeblich sei, dass die Klägerin schon seit über fünf Jahren und auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebe. Es liege sogar nahe, dass der Schutz des Schwer­be­hin­der­ten­rechts schon nach einer Aufent­haltsdauer von drei Jahren greife. Die Klägerin halte sich in Deutschland auf unabsehbare Zeit auf, denn ihre Rückführung nach China seit Jahren schon an fehlenden Reisedokumenten scheitere. Das Schwer­be­hin­der­tenrecht lasse es nicht zu, auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebende ausländische Behinderte allein wegen ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit und ihres Aufent­halts­status auf Dauer von Hilfen zur Wieder­ein­glie­derung in die Gesellschaft auszuschließen.

Hintergrundinformation

Geduldete Ausländer verfügen nicht über einen Aufent­halt­stitel, der sie zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Daher sind sie zur Ausreise verpflichtet. Die Duldung beseitigt ihre Ausreisepflicht nicht, sondern setzt nur den Vollzug in Gestalt der Abschiebung aus. Als vorübergehender Vollstre­ckungs­aufschub überbrückt die Duldung so den Zeitraum bis zur Abschiebung oder zur Erteilung eines Aufent­halt­s­titels. Wichtigste unmittelbare Rechtsfolge der Duldung: Der Aufenthalt des begünstigten Ausländers ist nicht strafbar.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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