21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9926

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Beschluss02.07.2010Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 1 AL 158/10 B ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Düsseldorf, Urteil, S 13 AL 388/10 ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.07.2010

Polnische Leiha­r­beit­nehmer brauchen in Deutschland Arbeits­ge­neh­migungRegelung verstößt nicht gegen die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit des Europarechts

Polnische Leiha­r­beit­nehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland derzeit in der Regel noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 284 der 3. Buchs der Sozial­ge­setzbuchs - SGB III -) verstößt nicht gegen die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit des Europarechts. Das entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Lediglich für einen beschränkten Kreis von Beschäftigungen, die das Gesetz aus besonderen Gründen von der Geneh­mi­gungs­pflicht ausnimmt (§ 9 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer) - etwa leitende Angestellte, von Lieferanten entsandte Monteure, Forscher, Studenten, Sportler, Journalisten - gilt diese Beschränkung nicht.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter der Auflage erteilt, in den Personalakten für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeits­ge­neh­migung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei. Andernfalls sei eine Verletzung der Vorschriften über die Auslän­der­be­schäf­tigung zu befürchten. Die polnische Leiha­r­beitsfirma hatte versucht, diese Auflage im Wege des Eilrechts­schutzes außer Kraft zu setzen. Sie berief sich dabei auf die europa­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit.

Deutschland macht von europarechtlich vorgesehener Möglichkeit, volle Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1. Mai 2011 in Kraft treten zu lassen, in rechtmäßiger Weise Gebrauch

Dieses Argument ließen die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen - wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf - nicht gelten. Deutschland habe in rechtmäßiger Weise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die volle Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1. Mai 2011 in Kraft treten zu lassen. Zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei die von der Bundesregierung zur Begründung genannte drohende schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts beziehungsweise eine entsprechende Gefahr durch unkontrollierte Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit plausibel, insbesondere im Bereich der Langzeit­a­r­beitslosen und der gering Qualifizierten sowie im Osten Deutschlands.

Europa­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit durch Einschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überlagert

Auf die europa­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit könne sich die Leiha­r­beitsfirma nicht berufen, weil dieses europäische Grundrecht im Bereich der Arbeit­neh­mer­über­lassung durch die Einschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überlagert werde. Andernfalls drohten die einschränkenden Regelungen zu Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit unterlaufen zu werden.

Beschränkung gilt nicht für Arbeitnehmer, die bereits ohne Genehmigung in Deutschland arbeiten

Lediglich einen kleinen Teil der Auflage beanstandeten die Essener Richter, weil sie zu Unrecht auch für den beschränkten Kreis von Beschäftigten galt, die schon heute ohne Genehmigung in Deutschland arbeiten dürfen.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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