15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7500

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil24.02.2009

Schüler in Hortein­rich­tungen genießen auch beim gemeinsamen Essen Unfall­ver­si­che­rungs­schutzPfann­ku­chenreste eingeatmet

Schüler stehen während ihrer Betreuung in Hortein­rich­tungen auch beim Essen unter dem erweiterten Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen im Falle eines damals 7-jährigen Jungen entschieden, der seit einem tragischen Unfall im Rahmen einer Hortbetreuung schwerst­be­hindert ist und um die Feststellung streitet, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Horteinrichtung, die als privater eingetragener Verein organisiert ist, hatte im Dezember 2003 ein gemeinsames Schwimmen mit den von ihr betreuten Schülern in einem Hallenbad in Hannover organisiert. Nach dem Schwimmen sammelten sich die Kinder, soweit sie mit dem Umziehen und Föhnen fertig waren, nach und nach im Vorraum des Schwimmbades. Eine anwesende Erzieherin verteilte dort an die schon wartenden Kinder mitgebrachte Lebensmittel, u. a. Pfannkuchen. Nach einer Weile entdeckte sie den damals 7-jährigen Kläger leblos am Boden. Trotz eingeleiteter Wiederbelebung und Notarzteinsatz leidet der Junge seitdem unter einer schweren Mehrfach­be­hin­derung (u. a. vollständige Immobilität, schwere kognitive Defizite sowie Blindheit).

Kind erlitt einen Arbeitsunfall

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover bestätigt, dass das Kind damals einen Arbeitsunfall erlitten und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Angegriffen worden war dies von der Landes­un­fa­llkasse Niedersachsen, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Die Landes­un­fa­llkasse hatte auch im Berufungs­ver­fahren bezweifelt, dass der Herzstillstand des Jungen überhaupt durch eingeatmete Pfann­ku­chenreste ausgelöst worden ist, und sich darüber hinaus gegen einen so weitreichenden Unfall­ver­si­che­rungs­schutz von Kindern in Betreu­ungs­ein­rich­tungen gewandt, wenn die Kinder bereits das Schulalter erreicht haben.

Auch gemeinsames Essen ist versichert

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in der mündlichen Begründung seiner Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass auch das gemeinsame Essen während der Betreuung des Schülers durch die Horteinrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden hat. Demgegenüber ist das Essen und Trinken bei Erwachsenen regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, so dass hierbei kein gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht.

Pfann­ku­chenteile verursachten sehr wahrscheinlich den Unfall

Das Gericht hat ferner festgestellt, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit durch das Einatmen von Pfann­ku­chen­teilen herbeigeführt worden ist. Dies sei u. a. daraus zu schließen, dass man Krümel am/im Mund des Jungen gefunden habe, als dieser reglos am Boden lag, und dass Veränderungen im Röntgenbild der Lunge erkennbar geworden seien, die typisch für die Einatmung von Fremdkörpern seien.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

(2) …

(3) …

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, …

8. a) Kinder während des Besuchs von Tages­ein­rich­tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landes­recht­lichen Regelung bedürfen sowie für Kinder, die durch geeignete Tages­pfle­ge­personen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.02.2009

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