18.10.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 33070

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss27.06.2023

Unfall auf Schulweg rechtfertigt keine neue HeizungKeine unfallbedingte Notwendigkeit für Heizungs-Neuinstallation

Durch die Wohnungshilfe soll ein Unfallopfer im Haushalt möglichst selbstständig bleiben. Wo die Grenze zwischen behinderten­gerechtem Wohnungsumbau und eigen­verant­wort­licher Modernisierung verläuft, hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer Entscheidung beleuchtet.

Geklagt hatte ein Mann aus Südnie­der­sachsen (geb. 1980), der als 17-Jähiger einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitt. Er fuhr mit seinem Motorroller und wurde von einem entge­gen­kom­menden PKW in dessen Überholvorgang frontal erfasst. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen. Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage.

Unfallopfer beantragt Kosten­be­tei­ligung für neue Heizung

Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband (GUV) eine Kosten­be­tei­ligung für eine neue Holzhack­schnit­zel­heizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behin­der­ten­gerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen. Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förde­rungs­fähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.

LSG: Heizungs-Neuinstallation nicht behin­de­rungs­bedingt notwendig

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behin­de­rungs­be­dingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstands­ge­mein­schaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betrie­bs­er­laubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beein­träch­ti­gungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brenn­stoff­zufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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