24.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil29.02.2012

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Betriebsweg bei Umweg in entge­gen­ge­setzter RichtungAuch bei Betriebswegen ist grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert

Versicherte fallen nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg - abgelenkt durch eine Unterhaltung - auf einen Weg begeben, der in entge­gen­ge­setzter Richtung zum Betriebsziel liegt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Trans­port­un­ter­nehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Die Kläger hatten sich aber verfahren und entschieden die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren Sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entge­gen­ge­setzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich dann der Unfall bei dem die Klägerin leicht und der Kläger erheblich (Verlust des linken Armes) verletzt wurde.

Abweg war durch Unachtsamkeit und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seiner Entschei­dungs­be­gründung aus, dass im Zeitpunkt des Verkehr­s­un­falles der versicherte Betriebsweg unterbrochen war. Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind. Die Kläger fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls aus persönlichen Gründen in die entge­gen­ge­setzte Richtung des Betriebszieles. Sie hatten sich nämlich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst.

Abweg beruhte nicht auf äußeren Umständen

Das Gericht führte weiter aus, dass jedenfalls die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung eine deutliche Zäsur im Gesche­hens­ablauf darstellte. Die Kläger haben sich dann nicht weiter (über einen Umweg) in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entge­gen­ge­setzte Richtung, sodass sie eine Schleife hätten fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche betrie­bs­be­zogene Fahrtrichtung zu gelangen. Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnlichem.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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