18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34354

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Beschluss22.08.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 426/23
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss22.08.2024

Krankenkasse muss keine gynäkologische Lasertherapie zur Minimierung von Schmerzen beim Geschlechts­verkehr übernehmenKeine Alters­dis­kri­mi­nierung in der Sexualmedizin

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Seniorin (geb. 1952) aus Hannover, die nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechts­verkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden. Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zugelassen sei. Ausnahmen vom generellen Leistungs­aus­schluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Klägerin trägt eine Alters­dis­kri­mi­nierung vor

Hiergegen argumentierte die Frau, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen. Die Frau war der Auffassung, dass man ihr eine erfolg­ver­spre­chende Behandlung aufgrund ihres Alters verwehre, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechts­verkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körper­funk­tionen auch. Bei Störungen von Körper­funk­tionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behand­lungs­kosten aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleich­heits­grundsatz.

Gericht: Die beabsichtigte Lasertherapie ist nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Laserbehandlung des Intimbereichs als neue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode zu bewerten sei, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz im Sinne einer Alters­dis­kri­mi­nierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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