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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil22.03.2018

Hartz IV: Kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zum Nachhil­fe­un­terrichtBewohner des ländlichen Raumes müssen höhere Fahrtkosten für Wahrnehmung der Lernförderung hinnehmen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt. Da ihre Schüler­mo­natskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem Pkw gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von ,20 €/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobili­täts­kosten von 15,55 Euro berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Fahrtkosten sind als Ergänzung zu Lernför­de­rungs­leis­tungen nicht erstat­tungsfähig

Die weitergehende Klage der Schülerin wies das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Fahrtkosten nicht als Ergänzung zu Lernför­de­rungs­leis­tungen erstat­tungsfähig sein. Wortlaut und Geset­zes­sys­tematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten - beispielsweise für Einglie­de­rungs­leis­tungen - explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regel­be­da­rfs­anteil für Verkehr einen Durch­schnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.

Für Anerkennung von Mehrbedarf müssten konkrete Kosten monatlichen Regelbedarf deutlich überschreiten

Zwar könnten Fahrtkosten in Höhe von ,20 €/km im Einzelfall als Mehrbe­da­rfs­leis­tungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regel­be­da­rfs­anteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 €/Monat überschritten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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