15.11.2024
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Dokument-Nr. 29322

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Beschluss29.09.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 508/20 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss29.09.2020

Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-ZeitenIn Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung der Angemessenheit der Mietkosten

Ob Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben und nur die angemessenen Mietkosten übernommen werden, soll durch die Sonder­re­ge­lungen des Sozial­schutz­pakets vorübergehend nicht geprüft werden um Corona bedingte Wohnungs­verluste zu vermeiden. Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat hierzu entschieden, dass diese Regelungen nicht nur für Bestands­mietverträge gelten, sondern auch für Neuanmietungen.

In der Sache ging es um eine Familie aus der Region Hannover, die mit damals vier Kindern in einer Vierzim­mer­wohnung lebte. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300,- € zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten, da die Angemes­sen­heits­grenze für einen Achtper­so­nen­haushalt nach üblichen Maßstäben bei 919,- € liegt.

Richter: Jobcenter muss volle Miete übernehmen - Wegen Corona-Pandemie derzeit keine Prüfung der Mietkosten

Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten verpflichtet. Die neue Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II sehe vor, dass in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob die von den Leistungs­be­ziehern für ihre Wohnung zu zahlende Miete zu teuer sei. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung. Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass die Regelungen auch Anwendung finde obwohl weder die Hilfe­be­dürf­tigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfe­be­dürf­tigkeit und der epidemischen Lage sei ausdrücklich nicht erforderlich.

Auch Luxusmieten werden übernommen

Die Norm sei nach der Kommen­ta­r­li­teratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten bzw. Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozial­schutz­pakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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