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Dokument-Nr. 35382

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Beschluss26.08.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 472/24 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss26.08.2025

Bestimmung der angemessenen Unter­kunfts­kosten bei der GrundsicherungKonzept der Stadt Salzgitter zu Unter­kunfts­kosten ist schlüssig

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unter­kunfts­kosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grund­si­che­rungs­emp­fängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 €. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kosten­sen­kungs­auf­for­derung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 € belaufe. Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrs­technisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflege­be­dürftige Familien­an­ge­hörige in der Nähe lebten.

Landes­so­zi­al­gericht: Konzept der Stadt zur Bedarfs­er­mittlung ist schlüssig

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechts­auf­fassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfs­er­mittlung erkennen. Nach den Prüfungs­maß­stäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zustän­dig­keits­bereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfah­rens­kon­trolle.

Schlüssigkeit des Konzepts darf nicht einfach nur pauschal bestritten werden

Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Reprä­sen­ta­tivität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflege­leis­tungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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