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Dokument-Nr. 32905

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Urteil20.04.2023Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 221/22
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.04.2023

Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des JobcentersRückforderung Sozia­l­hil­fe­leis­tungen bei Nichtangabe einer Lebens­ver­si­cherung rechtens

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebens­versicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grund­sicherungs­leistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen im Wert von rd. 13.500 €. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versi­che­rungs­leis­tungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 € geltend, da der Vermö­gens­frei­betrag von 9.600 € überschritten wurde und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Frau verschwieg Lebens­ver­si­cherung

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versi­che­rungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der Sachver­halt­s­er­mitt­lungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmit­tei­lungen erhalten hat.

Vermögen auch nicht auf Freibetrag übersteigenden Betrag zu begrenzen

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verträge ohne "Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Alters­vor­sor­ge­vermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermö­gens­frei­betrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 € zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grund­si­che­rungs­an­spruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten ca. 14.000 € zurückzuzahlen seien. Einen Vertrau­ens­schutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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