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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.10.2012

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Laserbehandlung bei übermäßigem HaarwuchsNadelepilation wirksamere Behand­lungs­methode

Eine Frau, die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet, hat keinen Anspruch auf eine Lasere­pi­la­ti­o­ns­be­handlung. Die Erkrankung kann ebenso gut mit einer Nadelepilation behandelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Niedersachsen-Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall leidet die Klägerin an einem übermäßigen Haarwuchs (Hirsutismus) insbesondere im Gesicht. Sie begehrte von Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung. Die Klägerin trug vor, dass die bisher durchgeführten Kranken­be­hand­lungen nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Haarwuchses geführt hätten. Lediglich die Laserbehandlung wirke dauerhaft. Die Nadelepilation sei wegen der Schmerz­haf­tigkeit der Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Die beklage Krankenkasse war der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. Die Langzeitnebenwirkungen seien völlig ungeklärt. Der Klägerin könne eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligt werden.

Gemeinsamer Bundesausschuss hat noch keine positive Empfehlung über Nutzen der Laserbehandlung abgegeben

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat einen Anspruch der Klägerin auf die Laserbehandlung verneint. Die Klägerin sei durch die Erkrankung zwar nicht in ihren Körper­funk­tionen beeinträchtigt. Sie habe aber wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses einen Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse. Die Laserbehandlung sei allerdings eine "neue Methode" im Sinne des Kranken­ver­si­che­rungs­rechtes. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob die begehrte Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

Nadelepilation: Schmerzen können durch lokale Betäubung vorgebeugt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall mit der Nadelepilation eine wirksame Behand­lungs­methode zur Verfügung stehe. Diese Behand­lungs­methode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könne. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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