23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.02.2016

Krankenkasse muss Kosten für Haarentfernung bei Frauen mit starker Gesichts­be­haarung nicht übernehmenLaser-Epilations­behandlung ist "neue" und noch nicht anerkannte Behand­lungs­methode

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung besteht.

Bei der in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versicherten Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Vertei­lungs­muster, insbesondere eine starke Gesichts­be­haarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Der Medizinische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektro­ko­agu­lation erfolgen. Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden könne. Die Krankenkasse lehnte nach erneuter Einschaltung des MDK den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laser-Epilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Mit Elektro­ko­agu­lation steht herkömmliche und überprüfte Behand­lungs­methode zur Verfügung

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Behandlung um eine "neue" Behand­lungs­methode handele, die von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung grundsätzlich nur dann zu gewähren sei, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses vorliegt, was hinsichtlich der Laser-Epilation nicht der Fall sei. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, also etwa eine lebens­be­drohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw. vergleichbar schwere Erkrankung, bestehe bei der Klägerin nicht, entschied das Gericht. Es sei auch nicht von einem Systemversagen der Kranken­ver­si­cherung auszugehen, weil mit der Elektro­ko­agu­lation eine herkömmliche und überprüfte Behand­lungs­methode zur Verfügung stehe.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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