24.11.2024
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.02.2009

Praxissoftware für Ärzte muss frei von manipulativer Werbung sein

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Problematik der Arznei­mit­tel­werbung in der von Ärzten genutzten Praxissoftware befasst. Antragsteller waren ein Software­her­steller, der gravierende wirtschaftliche Verluste geltend machte, sollte er das Geschäfts­konzept nicht wie bislang fortführen können.

Ärzte nutzen Compu­ter­software unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln. Bislang war Werbung im Rahmen dieser Software ohne Einschränkung erlaubt. Ihre Einnahmen erzielten die Hersteller dieser Software vor allem über ihre Werbekunden (Pharma­her­steller), auf deren Produkte der Arzt bei Nutzung der Software auf vielfältige Weise hingewiesen wurde.

Nur zertifizierte Software darf in Arztpraxen genutzt werden

Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung (KBV) zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipu­la­ti­o­nsfrei möglich ist. In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anfor­de­rungs­katalog erstellt, der für Werbung bestimmte Pflicht­funk­tionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die unmittelbar zu einer Arznei­mit­tel­ver­ordnung führt; Werbung und Programm­funk­ti­o­nalität sind damit strikt zu trennen.

Zertifizierung einer Praxissoftware durfte abgelehnt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat die Ablehnung der Zertifizierung einer bestimmten Praxissoftware für rechtmäßig erklärt. Die fragliche Software verstieß mit einigen Funktionen gegen das Verbot der Vermengung von Werbung und Programm. Im Lichte des dem Recht der Kranken­ver­si­cherung innewohnenden Wirtschaft­lich­keits­gebots erscheine das gesetz­ge­be­rische Anliegen, den Vorgang der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von werblicher Einflussnahme strikt zu trennen, "geradezu zwingend".

Quelle: ra-online (pt)

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