Dokument-Nr. 7527
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.02.2009
Praxissoftware für Ärzte muss frei von manipulativer Werbung sein
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Problematik der Arzneimittelwerbung in der von Ärzten genutzten Praxissoftware befasst. Antragsteller waren ein Softwarehersteller, der gravierende wirtschaftliche Verluste geltend machte, sollte er das Geschäftskonzept nicht wie bislang fortführen können.
Ärzte nutzen Computersoftware unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln. Bislang war Werbung im Rahmen dieser Software ohne Einschränkung erlaubt. Ihre Einnahmen erzielten die Hersteller dieser Software vor allem über ihre Werbekunden (Pharmahersteller), auf deren Produkte der Arzt bei Nutzung der Software auf vielfältige Weise hingewiesen wurde.
Nur zertifizierte Software darf in Arztpraxen genutzt werden
Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipulationsfrei möglich ist. In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt, der für Werbung bestimmte Pflichtfunktionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt; Werbung und Programmfunktionalität sind damit strikt zu trennen.
Zertifizierung einer Praxissoftware durfte abgelehnt werden
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Ablehnung der Zertifizierung einer bestimmten Praxissoftware für rechtmäßig erklärt. Die fragliche Software verstieß mit einigen Funktionen gegen das Verbot der Vermengung von Werbung und Programm. Im Lichte des dem Recht der Krankenversicherung innewohnenden Wirtschaftlichkeitsgebots erscheine das gesetzgeberische Anliegen, den Vorgang der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von werblicher Einflussnahme strikt zu trennen, "geradezu zwingend".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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