14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss24.10.2008

Gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung von Praxissoftware rechtmäßigEingriff in die Berufsfreiheit der Software­her­steller ist gerechtfertigt

Die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung von Compu­ter­software für Ärzte ist verfas­sungsgemäß. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Ärzte nutzen Compu­ter­software unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln. Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung (KBV) zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipu­la­ti­o­nsfrei möglich ist. In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anfor­de­rungs­katalog erstellt, der für Werbung bestimmte Pflicht­funk­tionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die unmittelbar zu einer Arznei­mit­tel­ver­ordnung führt; Werbung und Programm­funk­ti­o­nalität sind damit strikt zu trennen.

Erhebliche Gemein­wohl­belange

Das Gericht hat entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung nicht zu beanstanden und insbesondere verfas­sungsgemäß ist. Der gegebene Eingriff in die Berufsfreiheit der Software­her­steller sei gerechtfertigt, weil der Gebrauch manipu­la­ti­o­ns­freier Praxissoftware durch Vertragsärzte einen erheblichen Gemein­wohl­belang darstelle, zumal in der Vergangenheit Praxissoftware auf dem Markt gewesen sei, die stark manipulativ auf den Prozess der Verordnung von Arzneimitteln gewirkt habe, indem einseitig Produkte einzelner Pharma­her­steller in den Vordergrund geschoben worden seien.

Quelle: ra-online (pt)

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