03.12.2024
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Dokument-Nr. 34268

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.07.2024

Kein Wechsel von privater in gesetzliche Kranken­ver­si­cherung durch kurzzeitigen TeilrentenbezugVier Monate Teil­rente ist kein Grund für Famili­en­­­ver­si­cherung

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Kranken­ver­si­cherung dauerhaft in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung wechseln können.

Der heute 69 Jahre alte Kläger ist seit dem Jahr 2008 privat kranken­ver­sichert, seit Juli 2019 verheiratet und bezieht, nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Renten­ver­si­cherung. Zum 1. September 2021 beantragte er bei der Renten­ver­si­cherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Sodann beantragte der Rentner unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkom­mens­grenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bleiben zu wollen.

Krankenkasse lehnt Aufnahme ab

Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkom­mens­grenze komme es aber auf den Jahres­durch­schnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung. In seiner Berufung hat der Rentner darauf verweisen, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestal­tungsrecht gegenüber der Renten­ver­si­cherung genutzt habe.

Kurzzeitrente kein Grund für Famili­en­ver­si­cherung

Das LSG hat nun die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Kranken­ver­si­cherung in die gesetzliche Famili­en­ver­si­cherung ermögliche. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durch­schnitt­s­ein­kommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Famili­en­ver­si­cherung zu versichern, wenn dieses Durch­schnitt­s­ein­kommen geringer sei als die maßgebliche Einkom­mens­grenze. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solida­r­ge­mein­schaft der Kranken­ver­si­cherung geboten. Die Famili­en­ver­si­cherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familien­an­ge­hörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Geset­ze­s­än­derung verwiesen, wonach der Weg in die Famili­en­ver­si­cherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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