24.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil24.02.2012

Behin­der­ten­pa­rkplatz nur bei erheblicher Gehbe­ein­träch­tigungRecht zur Nutzung von Behin­der­ten­pa­rk­plätzen steht nur außergewöhnlich stark gehbehinderten Menschen zu

Die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" und das damit einhergehende Recht zur Benutzung von als solchen gekenn­zeichneten Behin­der­ten­pa­rk­plätzen steht einzig außergewöhnlich stark Gehbehinderten Menschen, wie beispielsweise Querschnitts- oder Doppe­lo­ber­schen­ke­lam­pu­tierten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der als Schwerbehinderter anerkannte gehbehinderte Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erlangen. Dieses ermöglicht u.a. die Benutzung von als solchen gekenn­zeichneten Behin­der­ten­pa­rk­plätzen, die sich durch eine besondere Breite und ihre Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.

Kläger hält Eintragung des Merkzeichens „aG“ aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen für gerechtfertigt

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nicht nur auf orthopädischem Fachgebiet große Anstrengung aufbieten müsse, um sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Er könne insbesondere auch aufgrund gesund­heit­licher Probleme im Bereich der Oberarme die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend durch die Benutzung von Gehhilfen kompensieren. Er sei daher einer außergewöhnlich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten Person gleichzustellen, der nach den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung Parker­leich­te­rungen zustünden. Insbesondere könne er aufgrund seiner Behinderungen bei eng gestellter Autotür nicht vernünftig aus dem Kfz ein- oder aussteigen. Auch der Gutachter habe dies bestätigt, so dass deshalb auch bei ihm das Merkzeichen „aG“ festzustellen sei.

LSG verneint Feststellung des Merkzeichens „aG“

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Reutlingen hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg das darauf abzielende Begehren abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Er könne sich anders als z.B. Querschnitts- oder Doppe­lo­ber­schen­ke­lam­pu­tierte und auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke komme es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich sei. Der Kläger könne nach den gutachterlichen Feststellungen die Funkti­o­ns­s­tö­rungen im linken Kniegelenk gut mit Unter­a­rm­geh­stützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen. Unerheblich sei es für die Feststellung des Merkzeichens „aG“, unter welchen Bedingungen es dem Kläger möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an. Ob er aufgrund der Behinderung am linken Bein auch bei eng gestellter Autotür „vernünftig“ ein- oder aussteigen könne, sei ohne Bedeutung und rechtfertige daher nicht die Notwendigkeit, dem Kläger die Benutzung eines Behin­der­ten­pa­rk­platzes zu ermöglichen.

Nach § 6 Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) können schwer­be­hin­derten Menschen mit außer­ge­wöhn­licher Gehbehinderung und Blinden Parker­leich­te­rungen gewährt werden.

In der Allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift (VwV) zu § 46 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:

1. Als schwer­be­hinderte Menschen mit außer­ge­wöhn­licher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnitts­ge­lähmte, Doppe­lo­ber­schen­ke­lam­pu­tierte, Doppel­un­ter­schen­ke­lam­pu­tierte, Hüfte­xar­ti­ku­lierte und einseitig Oberschen­ke­lam­pu­tierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Becken­korb­prothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwer­be­hinderte Menschen, die nach versor­gung­s­ärzt­licher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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