21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.11.2009

Keine Erstattung der Kosten für eingesetzten Privatfahrer bei Merkzeichen „T“Ordnungsgemäße und zweckgerichtete Verwendung öffentlicher Mittel durch Nutzung von Taxis sichergestellt

Behinderte, die im Land Berlin berechtigt sind, Telebusse oder Teletaxis in Anspruch zu nehmen, können die Kosten eines stattdessen in Anspruch genommenen Privatfahrers nicht erstattet bekommen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes wird für Behinderte im Land Berlin ein Fahrdienst bereitgestellt, wenn ihnen durch das Versorgungsamt das Merkzeichen „T“ zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Beför­de­rungs­mittels können die Berechtigten auf Telebusse, Teletaxis oder freie Taxis zurückgreifen. In der Vergangenheit waren der Klägerin abzüglich einer Eigen­be­tei­ligung Kosten in Höhe von bis zu 110,- Euro im Monat für die Benutzung freier Taxis erstattet worden. Diesen Betrag wollte die Klägerin auch erstattet bekommen, nachdem sie einen Bekannten als Privatfahrer eingesetzt hatte. Abgesehen davon, dass dieser Personenkreis nicht von der Regelung ausgeschlossen sei, könne sie auf diese Weise für denselben Betrag vier Mal so viele Fahrten unternehmen, da der Privatfahrer ihr gegenüber nur die tatsächlichen Benzinkosten abrechne.

Fahrt in Privatfahrzeug kann nicht mit Fahrt in Taxi gleichgesetzt werden

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte demgegenüber die ablehnende Entscheidung der Behörde. Die Fahrt in einem privaten Kraftfahrzeug, die ein Berechtigter vornehme, sei nicht mit einer Fahrt in einem freien Taxi gleichzusetzen. Der Verkehr mit Taxis richte sich nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz und bedürfe einer behördlichen Genehmigung. Es bestehe auch ein sachliches Bedürfnis dafür, Privatfahrten von einer Koste­n­er­stattung auszunehmen. Denn durch die Bezugnahme auf den bereits erbrachten Nachweis der Sachkunde in Form der Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­neh­migung werde die ordnungsgemäße und zweckgerichtete Verwendung öffentlicher Mitteln unbürokratisch sicher gestellt. Daher sei das Land Berlin auch nicht verpflichtet, weitergehende Regelungen zur Koste­n­er­stattung zu schaffen.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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