21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil15.12.2016

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht bei Nachbarschafts­streitNachbarschafts­streit steht nicht in Zusammenhang mit Berufstätigkeit

Eine tätliche Ausein­an­der­setzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschafts­streitigkeit löst keinen Versi­che­rungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Der 78-jährige Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Landwirt und bei der beklagten Sozia­l­ver­si­cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfall­ver­sichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versi­che­rungs­leis­tungen wegen eines Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 im Wald angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt.

Aussage gegen Aussage: Staats­an­walt­schaft stellt Ermitt­lungs­ver­fahren wegen nicht aufklärbarem Tathergang ein

Aus den von der Unfall­ver­si­cherung beigezogenen Ermitt­lungsakten von Polizei und Staats­an­walt­schaft aus dem Jahr 2010 ergab sich ein wider­sprüch­liches Bild. Dort hatte der Kläger angegeben, sein Nachbar habe ihn auf dem Feld angegriffen und den linken Arm verletzt. Der Nachbar bestritt im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die Vorwürfe und erstattete Anzeige gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung. Er gab an, dass der Kläger in Wirklichkeit ihn angegriffen habe und ihn mit einem Zaunpfahl habe schlagen wollen. Bei der Abwehr des Angriffs sei der Kläger dann gestürzt. Die Staats­an­walt­schaft stellte das Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Nachbarn ein, da Aussage gegen Aussage stehe und sich der Vorgang nicht aufklären lasse.

Berufliche Tätigkeit war nicht Ursache für eingetretenen Gesund­heits­schaden

Die Klage des Landwirts gegen die Sozia­l­ver­si­cherung blieb erfolglos. Wie auch das Sozialgericht Reutlingen in der ersten Instanz lehnten es das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg ab, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu gewähren: Ein Versi­che­rungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung liegt nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesund­heits­schaden ist, so das Gericht. Schon der behauptete tätliche Angriff während einer beruflichen Tätigkeit hat sich nicht nachweisen lassen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Denn der angebliche Angriff wäre nach den Erkenntnissen des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens allein auf einen jahrelangen Nachbar­schaftsstreit zurückzuführen. Er steht damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

§ 8 SGB VII

Erläuterungen

(1) 1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2 Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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