Dokument-Nr. 25497
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- WuM 2017, 722Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 722
Landgericht Tübingen Urteil12.01.2017
Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann trotz Abschlusses des Kaufvertrags durch EhefrauMaklervertrag zwischen Ehemann und Makler
Schließt der Ehemann mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag ab, so besteht auch dann ein Anspruch auf Maklerprovision gegen den Ehemann, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 wurde einem Ehemann von einer Immobilienmaklerin ein Exposé über ein Hausgrundstück ausgehändigt. Nach den Angaben des Ehemanns habe er dabei erwähnt, dass nur seine Ehefrau die Immobilie erwerben wolle und er nur als Bote auftrete. Nachfolgend kam mit der Ehefrau im März 2016 ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück zustande. Die Maklerin verlangte daraufhin von beiden Eheleuten die Zahlung der Provision. Da sich diese weigerten zu zahlen, erhob die Maklerin Klage.
Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann
Das Landgericht Tübingen entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar kein Anspruch auf die Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB gegen die Ehefrau zu, da mit dieser kein Maklervertrag geschlossen worden sei. Die Ehefrau sei gegenüber der Klägerin nicht selbst aufgetreten. Es bestehe aber ein Anspruch gegen den Ehemann. Denn dieser habe bei Übergabe des Exposés konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Ehemann weder anführte, dass seine Ehefrau die Immobilie erwerben wolle noch, dass er als Bote auftrete.
Abschluss des Kaufvertrags mit Ehefrau für Makleranspruch unerheblich
Für den Anspruch der Klägerin auf die Maklerprovision gegen den Ehemann sei es nach Auffassung des Landgerichts unerheblich, dass der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Denn aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute sei es irrelevant, wer den Kaufvertrag später tatsächlich abschließt. Es genüge vielmehr, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg, für den die Zahlung der Provision versprochen wurde, eintrete. So lag der Fall hier. Der nach dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag sei mit dem Kaufvertrag zustande gekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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