21.11.2024
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Dokument-Nr. 18176

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Urteil17.05.2013Oberlandesgericht Hamburg5 U 173/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 333Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 333
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Oberlandesgericht Hamburg Urteil17.05.2013

Konkludentes Zustandekommen eines Maklervertrags durch Führen von Ver­handlungs­gesprächenAnspruch auf Maklerprovision auch bei Kaufver­trags­schluss durch Dritten bei wirtschaft­licher Verbindung zwischen Maklerkunden und Dritten

Ein Maklervertrag kommt nicht ausschließlich durch eine schriftliche Vereinbarung zustande. Er kann vielmehr auch konkludent, etwa durch Führen von Ver­handlungs­gesprächen, zustande kommen. Zudem hat der Makler auch dann einen Anspruch auf Maklerprovision, wenn der Kaufvertrag zwar nicht der Maklerkunde, aber ein mit ihm wirtschaftlich verbundener Dritte abschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin wollte im Jahr 2009 ihr Grundstück verkaufen. In Folge dessen kam es mit einer Kaufin­ter­es­sentin zu Verhand­lungs­ge­sprächen. Vermittelt und durchgeführt wurden die Gespräche von einer Maklerfirma. Es kam im März 2009 zwar zu einem Verkauf des Grundstücks. Als Käufer trat jedoch nicht die Kaufin­ter­es­sentin auf, sondern eine andere Firma. Da beide Firmen denselben Firmensitz hatten und von denselben Geschäfts­führern vertreten wurden, verlangte die Maklerfirma von der Käuferin Zahlung der Maklerprovision. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, ein Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Maklerprovision bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten der Maklerfirma. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden.

Wirksamer Maklervertrag kam zustande

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei ein wirksamer Maklervertrag durch konkludente Erklärung zustande gekommen. Denn die Kaufin­ter­es­sentin habe Maklerdienste entge­gen­ge­nommen und dabei gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Maklerfirma im Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags eine Maklerprovision verlangt. Dem Geschäftsführer der Kaufin­ter­es­sentin habe bewusst sein müssen, dass sich die Mitarbeiter der Maklerfirma nur deshalb als Vermittler in den Verkaufs­ver­hand­lungen einschalteten, weil sie dafür eine Vergütung erwarteten.

Fehlender Kaufver­trags­schluss durch Kaufin­ter­es­sentin unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Kaufvertrag nicht durch die Kaufin­ter­es­sentin, sondern durch eine andere Firma abgeschlossen wurde. Denn beide Firmen haben in enger persönlicher und besonders ausgeprägter wirtschaft­licher Beziehung zueinander gestanden. So seien beide Firmen an derselben Adresse ansässig gewesen und seien von denselben Geschäfts­führern vertreten worden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 333/rb)

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