Dokument-Nr. 18176
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- ZMR 2014, 333Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 333
Oberlandesgericht Hamburg Urteil17.05.2013
Konkludentes Zustandekommen eines Maklervertrags durch Führen von VerhandlungsgesprächenAnspruch auf Maklerprovision auch bei Kaufvertragsschluss durch Dritten bei wirtschaftlicher Verbindung zwischen Maklerkunden und Dritten
Ein Maklervertrag kommt nicht ausschließlich durch eine schriftliche Vereinbarung zustande. Er kann vielmehr auch konkludent, etwa durch Führen von Verhandlungsgesprächen, zustande kommen. Zudem hat der Makler auch dann einen Anspruch auf Maklerprovision, wenn der Kaufvertrag zwar nicht der Maklerkunde, aber ein mit ihm wirtschaftlich verbundener Dritte abschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin wollte im Jahr 2009 ihr Grundstück verkaufen. In Folge dessen kam es mit einer Kaufinteressentin zu Verhandlungsgesprächen. Vermittelt und durchgeführt wurden die Gespräche von einer Maklerfirma. Es kam im März 2009 zwar zu einem Verkauf des Grundstücks. Als Käufer trat jedoch nicht die Kaufinteressentin auf, sondern eine andere Firma. Da beide Firmen denselben Firmensitz hatten und von denselben Geschäftsführern vertreten wurden, verlangte die Maklerfirma von der Käuferin Zahlung der Maklerprovision. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, ein Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Maklerprovision bestand
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Maklerfirma. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden.
Wirksamer Maklervertrag kam zustande
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei ein wirksamer Maklervertrag durch konkludente Erklärung zustande gekommen. Denn die Kaufinteressentin habe Maklerdienste entgegengenommen und dabei gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Maklerfirma im Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags eine Maklerprovision verlangt. Dem Geschäftsführer der Kaufinteressentin habe bewusst sein müssen, dass sich die Mitarbeiter der Maklerfirma nur deshalb als Vermittler in den Verkaufsverhandlungen einschalteten, weil sie dafür eine Vergütung erwarteten.
Fehlender Kaufvertragsschluss durch Kaufinteressentin unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Kaufvertrag nicht durch die Kaufinteressentin, sondern durch eine andere Firma abgeschlossen wurde. Denn beide Firmen haben in enger persönlicher und besonders ausgeprägter wirtschaftlicher Beziehung zueinander gestanden. So seien beide Firmen an derselben Adresse ansässig gewesen und seien von denselben Geschäftsführern vertreten worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 333/rb)
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