21.11.2024
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Landgericht Trier Beschluss12.05.2016

Feiertags- und Woche­n­end­zu­schläge sind von Pfändung nicht betroffenErschwer­nis­zulagen im Vollstreckungs­verfahren besonders geschützt

Das Landgericht Trier hat auf die Beschwerde eines Schuldners hin festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags und Woche­n­end­zu­schüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sogenannte Erschwer­nis­zulagen handelt, die im Vollstreckungs­verfahren besonders geschützt sind (§ 850 a Nr. 3 ZPO).

Während die Vorinstanz noch die Ansicht vertreten hat, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschläge gegen den Gläubi­ger­zugriff greife nur dann ein, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts gewährt würde, zu dem die Arbeit erbracht werde, stellte das Landgericht Trier in der vorliegenden Entscheidung heraus, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwer­nis­zulagen gegen den Gläubi­ger­zugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen. Dies hatten zuvor unter anderem auch das Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 257 IK 195/11) so gesehen.

Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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