18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 14834

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Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2012

Urlaubsgeld unterliegt dem PfändungsschutzUrlaubsgeld darf nicht als Insolvenzmasse angesehen werden

Urlaubsgeld ist selbst dann kein Teil der Insolvenzmasse, wenn es zwar eine erhebliche Höhe aufweist, den "üblichen Rahmen" bei gleichartigen Unternehmen jedoch nicht übersteigt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall war das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verbrauchers eröffnet worden. Im Juni 2010 hatte ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 Euro zugestanden. Der Insol­venz­ver­walter hatte die Pfändung der Hälfte (1.689 Euro) beantragt.

Pfändbarkeit von Urlaubsgeld richtet sich nach Höhe

Der Bundes­ge­richtshof wies die Rechts­be­schwerde des Insol­venz­ver­walters zurück. Der Verbraucher bekam sein Urlaubsgeld in voller Höhe. Bereits das Landgericht habe festgestellt, dass das Urlaubsgeld unpfändbar sei, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteige. Maßgeblich sei dabei nicht, welche Summe in Deutschland durch­schnittlich an Urlaubsgeld bezahlt werde, sondern ausschließlich, was vergleichbare Unternehmen bei vergleichbarem Anlass ihren Arbeitnehmern zukommen ließen. Das übliche Urlaubsgeld in der Branche, in der der Schuldner tätig sei, sei höher als das gezahlte Urlaubsgeld. Somit sei es unpfändbar.

Gewährung von Urlaubsgeld erfolgt aus besonderem Anlass und ist daher für Arbeitnehmer bestimmt

Dem sei nach Meinung des Bundes­ge­richtshofs zuzustimmen: Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet und folgt aus der Zweck­ge­bun­denheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen. Da Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen auch nicht der Insolvenzmasse angehörten, stehe das Urlaubsgeld dem Verbraucher in voller Höhe zu.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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