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Dokument-Nr. 3381

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2006

Urlaub in der Insolvenz - Neumas­se­ver­bind­lichkeitZu der Frage, ob es sich bei Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüchen, die erst nach Verfah­ren­s­er­öffnung fällig werden, um Neumas­se­ver­bind­lich­keiten handelt

Bei der Insolvenz eines Unternehmens verfallen noch bestehende Urlaubs­ansprüche nicht. Ein Insol­venz­ver­walter muss dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub genehmigen und das Urlaubsgeld aus der Insolvenzmasse zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Hat ein Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch offene Urlaubs­ansprüche, so sind diese Masse­ver­bind­lich­keiten. Der Insol­venz­ver­walter hat dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag Urlaub zu erteilen und das Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Wird das Arbeits­ver­hältnis beendet, ist der offene Resturlaub ebenfalls als Masse­ver­bind­lichkeit abzugelten.

Die Anzeige des Insol­venz­ver­walters, die Masse sei unzulänglich, reiche also nicht zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger aus, führt zu einer Neuordnung der Masse­ver­bind­lich­keiten. Sie sind unter anderem dann als sogenannte Neumas­se­ver­bind­lich­keiten in voller Höhe aus der Masse zu berichtigen, soweit der Insol­venz­ver­walter die Gegenleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Die Gläubiger sogenannter Altmas­se­ver­bind­lich­keiten sind dagegen auf eine nur quotale Berichtigung ihrer Forderungen beschränkt.

Wird ein Arbeitnehmer vom Insol­venz­ver­walter nach Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so mindert das seinen urlaubs­recht­lichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nicht. Urlaubsentgelt/Urlaub­s­ab­geltung sind jedoch nur anteilig als Neumas­se­ver­bind­lichkeit zu berichtigen. Zur Berechnung ist bei einem in der 5-Tage- Woche beschäftigten Arbeitnehmer das für den gesamten Jahresurlaub zustehende Urlaubsentgelt durch 260 zu dividieren und mit den nach der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen er zur Beschäftigung herangezogen worden ist. Bei einer auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Woche verteilten Arbeitszeit erhöht oder verringert sich der Divisor entsprechend.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg (Kammern Freiburg), Urteil vom 16. November 2005 - 10 Sa 56/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/06 des BAG vom 21.11.2006

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