21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 25562

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Bundesarbeitsgericht Urteil22.02.2018

BAG zur Annah­me­ver­zugs­ver­gütung als Neumas­se­ver­bind­lichkeitFehlende/ unwirksame Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses kann Annah­me­ver­zugs­ver­gütung als Neumas­se­ver­bind­lichkeit begründen

Kündigt der Insol­venz­ver­walter in einer masseun­zu­läng­lichen Insolvenz das Arbeits­ver­hältnis rechtzeitig, dh. spätestens zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit, gelten Annah­me­ver­zugs­ansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit nach diesem Termin entstehen, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumas­se­ver­bind­lich­keiten. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit 1996 bei dem Schuldner, der bundesweit zahlreiche Droge­rie­ge­schäfte betrieb, zuletzt als Filialleiterin mit einem Entgelt von 2.680,60 Euro brutto beschäftigt. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 31. August 2012 zeigte dieser die drohende Masseun­zu­läng­lichkeit an. Bereits zuvor war das Arbeits­ver­hältnis vom Beklagten am 28. März zum 30. Juni 2012 sowie am 23. August zum 30. November 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen wurden durch arbeits­ge­richtliche Urteile, die nach der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit ergingen, rechtskräftig für unwirksam erklärt. Nach der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit hätte das Arbeits­ver­hältnis rechtswirksam frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden können. Das Arbeits­ver­hältnis endete tatsächlich erst nach einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 16. Mai 2013 durch einen arbeits­ge­richt­lichen Vergleich mit dem 31. August 2013.

Klägerin begehrt Zahlung von Annah­me­ver­zugs­ver­gütung

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Annah­me­ver­zugs­ver­gütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2013. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Arbeits­ver­hältnis nach der Anzeige durch eine weitere, spätestens zum 31. Dezember 2012 wirkende Kündigung zu beenden. Weil er eine solche Kündigung unterlassen habe, seien die eingeklagten Entgeltansprüche Neumas­se­ver­bind­lich­keiten.

Klage auf Annah­me­ver­zugs­ver­gütung erfolgreich

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO legt den Termin fest, bis zu dem der Insol­venz­ver­walter das Arbeits­ver­hältnis spätestens beendet haben muss, um Neumas­se­ver­bind­lich­keiten zu vermeiden. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass er nach der Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit kündigt. Er kann auch an einer bereits zuvor erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeits­ver­hältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgegebenen Termin beendet. Er trägt dann jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und folglich Neumas­se­ver­bind­lich­keiten begründet werden. Gleiches gilt, wenn der Insol­venz­ver­walter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig kündigt und diese Kündigung unwirksam ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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