Landgericht Stuttgart Urteil14.10.2015
"Darlehensgebühren" beim Bausparvertrag sind keine BearbeitungsgebührenBausparverträge sind keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensgebühr bei Bausparverträgen keine unsichere oder unklare Rechtslage existiert, mit der Folge, dass der Verjährungsbeginn nicht wie bei den Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite hinausgeschoben wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Bausparer auf Rückzahlung einer "Darlehensgebühr", die mit Beginn der Darlehensauszahlung entrichtet werden musste. In erster Instanz hatte ihm das Amtsgericht Recht gegeben. Die Bausparkasse war in die Berufung gegangen.
Darlehensgebühr muss nicht an Bausparer zurückgezahlt werden
Das Landgericht Stuttgart urteilte im Sinne der Bausparkasse. Sie könne die Einrede der Verjährung geltend machen mit der Folge, dass die Darlehensgebühr nicht an den Bausparer zurückgezahlt werden müsse. Dem Bausparer helfe in diesem Zusammenhang auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Formularmäßig vereinbarte Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 -) hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten. Bausparverträge seien keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes, sondern setzten sich als Verträge besonderer Art aus unterschiedlichen Komponenten (Anspar- und Darlehensphase) zusammen. Auch existierte in diesem Bereich keine "unsichere" Rechtslage. Ein Vergleich mit den zuvor erwähnten Entscheidungen verbiete sich daher mit der Folge, dass ein möglicher Anspruch ohnehin verjährt sei.
Darlehensgebühr ist transparente Preishauptabrede und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
Das Gericht wies noch darauf hin, dass selbst, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, der Bausparer keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr gehabt hätte, da es sich um eine transparente Preishauptabrede handele, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Jedoch selbst dann, wenn es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede gehandelt hätte, sei eine Rückzahlung ausgeschlossen, da der Bausparer nicht unangemessen benachteiligt worden wäre. Die Gebühr gleiche die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genieße, aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online