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18.01.2025  
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Landgericht Stuttgart Urteil14.10.2015

"Darle­hens­ge­bühren" beim Bausparvertrag sind keine Bearbeitungs­gebührenBausparverträge sind keine Verbraucher­kredit­verträge im Sinne des Gesetzes

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensgebühr bei Bauspa­r­ver­trägen keine unsichere oder unklare Rechtslage existiert, mit der Folge, dass der Verjäh­rungs­beginn nicht wie bei den Bearbeitungs­gebühren für Verbrau­cher­kredite hinausgeschoben wird.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Bausparer auf Rückzahlung einer "Darlehensgebühr", die mit Beginn der Darle­hens­aus­zahlung entrichtet werden musste. In erster Instanz hatte ihm das Amtsgericht Recht gegeben. Die Bausparkasse war in die Berufung gegangen.

Darlehensgebühr muss nicht an Bausparer zurückgezahlt werden

Das Landgericht Stuttgart urteilte im Sinne der Bausparkasse. Sie könne die Einrede der Verjährung geltend machen mit der Folge, dass die Darlehensgebühr nicht an den Bausparer zurückgezahlt werden müsse. Dem Bausparer helfe in diesem Zusammenhang auch nicht die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes (Formularmäßig vereinbarte Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 -) hinsichtlich der Bearbei­tungs­ge­bühren bei Verbrau­cher­krediten. Bausparverträge seien keine Verbrau­cher­kre­dit­verträge im Sinne des Gesetzes, sondern setzten sich als Verträge besonderer Art aus unter­schied­lichen Komponenten (Anspar- und Darlehensphase) zusammen. Auch existierte in diesem Bereich keine "unsichere" Rechtslage. Ein Vergleich mit den zuvor erwähnten Entscheidungen verbiete sich daher mit der Folge, dass ein möglicher Anspruch ohnehin verjährt sei.

Darlehensgebühr ist transparente Preis­haupt­abrede und unterliegt nicht der Inhalts­kon­trolle

Das Gericht wies noch darauf hin, dass selbst, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, der Bausparer keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr gehabt hätte, da es sich um eine transparente Preis­haupt­abrede handele, die nicht der Inhalts­kon­trolle unterliege. Jedoch selbst dann, wenn es sich um eine kontrollfähige Preis­ne­be­n­abrede gehandelt hätte, sei eine Rückzahlung ausgeschlossen, da der Bausparer nicht unangemessen benachteiligt worden wäre. Die Gebühr gleiche die Vorteile, die er als Mitglied der Bauspar­so­li­da­r­ge­mein­schaft genieße, aus.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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