Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil16.06.2015
Pauschale "Kontogebühr" für Bausparverträge in der Darlehensphase zulässigBausparkunden werden durch Vertragsklausel nicht unangemessen benachteiligt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsieht, zulässig ist.
Der klagende Verbraucherverband des zugrunde Verfahrens hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.
Klausel hält Inhaltskontrolle stand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte nun die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe. Die Klausel verstoße zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen halte sie der - wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten - Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme. Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, könne nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online