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Dokument-Nr. 21192

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil16.06.2015

Pauschale "Kontogebühr" für Bausparverträge in der Darlehensphase zulässigBausparkunden werden durch Vertragsklausel nicht unangemessen benachteiligt

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsieht, zulässig ist.

Der klagende Verbrau­cher­verband des zugrunde Verfahrens hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinn­ma­xi­mierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.

Klausel hält Inhalts­kon­trolle stand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte nun die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe. Die Klausel verstoße zum einen nicht gegen das Trans­pa­renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen halte sie der - wegen ihres Charakters als bloßer Preis­ne­be­n­abrede eröffneten - Inhalts­kon­trolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bauspa­re­r­ge­mein­schaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme. Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Inter­es­sen­ge­gensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bauspa­r­ver­trages befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, könne nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bauspa­r­ver­trages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollek­tiv­steuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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