18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 10685

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Urteil07.12.2010BundesgerichtshofXI ZR 3/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2011, 654Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 654
  • BGHZ 187, 360Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 187, Seite: 360
  • MDR 2011, 352Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 352
  • NJW 2011, 1801Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1801
  • VersR 2011, 627Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 627
  • VuR 2011, 93Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2011, Seite: 93
  • ZfIR 2011, 244Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2011, Seite: 244
  • ZIP 2011, 263Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2011, Seite: 263
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.12.2010

BGH: Klausel über Abschluss­ge­bühren in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bausparkasse ist wirksamBausparer wird durch Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt

Eine Klausel über Abschluss­ge­bühren in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bausparkasse ist wirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbrau­cher­schutz­verband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Bausparkasse verlangt bei Abschluss eines Bauspa­r­ver­trages Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bauspa­r­ver­trages eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Kläger hält Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden für unwirksam

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Klausel hält gerichtlicher Inhalts­kon­trolle stand

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhalts­kon­trolle unterliegt, dieser aber standhält.

Abschlussgebühr wird als Entgelt für Leistung der Bausparkasse an ihren Kunden erhoben

Die Inhalts­kon­trolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bauspa­r­ver­trägen.

Durch Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient auch den Interessen der Bauspa­r­ge­mein­schaft

Die Klausel hält der Inhalts­kon­trolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspa­r­ge­mein­schaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bauspa­r­kol­lektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einla­ge­leis­tungen übernehmen. Deshalb führt eine Inter­es­se­n­ab­wägung zu dem Ergebnis, dass die laufzei­t­u­n­ab­hängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.

* § 307 BGB

Erläuterungen
Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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