18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil03.12.2009

OLG Stuttgart: Bausparkasse darf Abschluss­ge­bühren für Bausparvertrag erhebenVerbrau­cher­zentrale NRW unterliegt erneut

Bausparkassen dürfen Abschluss­ge­bühren für Verträge erheben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall geklagt. Das OLG Stuttgart wies die Berufungsklage der Verbrau­cher­zentrale gegen die Abschlussgebühren ab.

OLG: Klausel ist zulässig

Die von der beklagten Bausparkasse verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen gehöre zum Abschluss des Geschäfts. Die Abschlussgebühr sei ein Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bauspa­r­ver­trages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar.

Verbrau­cher­zentrale will in Revision gehen

Die Verbrau­cher­schützer waren zuvor schon am Landgericht Heilbronn gescheitert (LG Heilbronn, Urteil v. 12.03.2009 - 6 O 341/08 -), wollen aber nach der erneuten Niederlage vor den Bundes­ge­richtshof in Karlsruhe ziehen. Die Revision zum Bundes­ge­richtshof hat das Gericht zugelassen.

Quelle: ra-online (pt)

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