03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31009

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Beschluss17.11.2020Landgericht Stuttgart19 T 294/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1063Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1063
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Landgericht Stuttgart Beschluss17.11.2020

Einstellung der Zwangsräumung wegen baldigen Beginns eines neuen Mietver­hält­nissesVerzögerung der Räumung für Vermieter zumutbar

Die Zwangsräumung kann gemäß § 765 a ZPO eingestellt werden, wenn der zu räumende Mieter bereits einen Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen hat und das Mietverhältnis bald beginnt. Die Verzögerung der Räumung ist dem Vermieter in einem solchen Fall zumutbar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Wohnung im September 2020 zwangsgeräumt werden. Die Mieterin beantragte aber die Einstellung der Räumungsvollstreckung mit der Begründung, sie habe einen Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen und das Mietverhältnis beginne am 15.12.2020.

Gewährung von Vollstre­ckungs­schutz

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin und gewährte daher Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Zwar sei eine Räumung auch durchzuführen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Räumung noch keine neue Wohnung gefunden hat. Die Wohnungssuche und ein Umzug seien einer Zwangsräumung immanent und damit grundsätzlich hinzunehmende Härten. Anders liege aber der Fall, wenn der Schuldner baldig in eine neue Wohnung ziehen kann. In diesem Fall müsste der Schuldner binnen kurzer Zeit doppelt umziehen und ein weiteres und kurzes Zuwarten des Gläubigers sei daher zumutbar.

Keine frühere Besitzerlangung durch zwangsweise Räumung

Das Landgericht verwies zudem darauf, dass unter Berück­sich­tigung des Verfahrens bei einer Zwangsräumung davon auszugehen sei, dass der Gläubiger auch bei einer zwangsweisen Räumung nicht nennenswert vor dem 15.12.2020 in den Besitz der Immobilie kommen würde.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/GE 2021, 1063/rb)

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