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Dokument-Nr. 21536

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Beschluss15.10.2013Oberlandesgericht Rostock3 U 80/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 970Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 970
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss15.10.2013

Kein einstweiliger Voll­streckungs­schutz nach erfolgter Berliner RäumungVoll­streckungs­schutz setzt noch laufendes Voll­streckungs­verfahren voraus

Kommt es zu einer Berliner Räumung, ist damit das Voll­streckungs­verfahren beendet. Dies gilt auch dann, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben. Ein einstweiliger Voll­streckungs­schutz kommt dann nicht mehr in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung erwirkte erstinstanzlich einen vorläufigen Herausgabe- und Räumungs­an­spruch gegen einen seiner Mieter. Er beauftragte nachfolgend einen Gerichts­voll­zieher mit der Berliner Räumung. Nachdem diese durchgeführt und somit der Mieter die Mietsache entzogen wurde, legte der Mieter Berufung ein. Zugleich beantragte er einstweiligen Vollstreckungsschutz.

Kein einstweiliger Vollstre­ckungs­schutz nach erfolgter Berliner Räumung

Das Oberlan­des­gericht Rostock wies den Antrag auf einstweiligen Vollstre­ckungs­schutz zurück. Denn ein solcher Schutz sei nach erfolgter Berliner Räumung nicht mehr möglich. Hat der Mieter den Besitz an der Wohnung verloren und der Vermieter den Besitz erlangt, so sei die Vollstreckung beendet und ein Vollstre­ckungs­schutz damit nicht mehr möglich.

Beendete Vollstreckung trotz verbleibender Gegenstände in Wohnung

Zwar verbleiben bei der Berliner Räumung regelmäßig die beweglichen Gegenstände des Mieters in der Wohnung, so das Oberlan­des­gericht. Dennoch sei die Vollstreckung als beendet anzusehen. Denn die Möglichkeit des Vermieters die Gegenstände zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten sei nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (zt/GE 2015, 970/rb)

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