21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32162

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Beschluss20.05.2022Amtsgericht Dortmund244 M 410/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 697Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 697
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Amtsgericht Dortmund Beschluss20.05.2022

Räumungs­vollstreckung nach "Berliner Modell" umfasst nicht Wegschaffung von Müll und GerümpelVerbrauch des Räumungstitels nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung

Beantragt der Vermieter eine Räumungs­vollstreckung nach dem "Berliner Modell", so wird von der Vollstreckung nicht die Wegschaffung von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 beantragte ein Vermieter einen Gerichts­voll­zieher mit der Räumung einer seiner Wohnungen nach dem "Berliner Modell". Dem kam der Gerichts­voll­zieher nach. Da in der Wohnung aber weiterhin Müll und wertloses Mobiliar vorhanden blieb, beanspruchte der Vermieter zusätzlich deren Wegschaffung durch den Gerichts­voll­zieher. Dieser verweigerte sich jedoch. Er hielt den Vollstre­ckungs­auftrag für erledigt und den Räumungstitel für verbraucht. Der Vermieter suchte daraufhin gerichtliche Hilfe.

Kein Anspruch auf Wegschaffung des Mülls und Gerümpels

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstre­ckungs­antrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichts­voll­zieher die beschränkte Vollstreckung durch, so sei der Räumungstitel verbraucht. Der Gläubiger könne nicht vom Gerichts­voll­zieher verlangen, nachträglich noch die beweglichen Sachen wegzuschaffen und zu verwahren.

Begriff der Räumung bezeichnet lediglich Besitzwechsel

Nach Auffassung des Amtsgerichts ändere daran auch nichts, dass der Mieter nach dem Titel die Wohnung an den Vermieter geräumt herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 BGB ergebe, verwende der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und verstehe darunter, den Mieter aus dem Besitz zu setzen und den Vermieter in den Besitz einzuweisen. Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist, bestehe gerade nicht.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2022, 697/rb)

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