18.10.2024
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Dokument-Nr. 26185

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Landgericht Stuttgart Urteil04.10.2017

Abschluss eines Mietvertrags durch Ehegatten bindet nicht anderen EhegattenNennung des anderen Ehegatten im Mietvertrag grundsätzlich unerheblich

Schließt ein Ehegatte einen Mietvertrag ab, so wird dadurch nicht zugleich der andere Ehegatte Vertragspartner. Dass der andere Ehegatte im Mietvertrag benannt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im Jahr 2010 einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Nachfolgend geriet der Vermieter in Insolvenz. Zudem zahlte der Ehemann nicht mehr die Miete. Der Insol­venz­ver­walter machte daher im Jahr 2016 gegen die Ehefrau die rückständigen Mietzahlungen geltend. Diese verweigerte aber eine Zahlung, da sie den Mietvertrag nicht unterschrieben habe und somit nicht Mieterin der Wohnung sei. Der Insol­venz­ver­walter hielt dies auch angesichts dessen, dass die Ehefrau im Mietvertrag benannt war, für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Waiblingen wies die Zahlungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Insol­venz­ver­walters.

Kein Anspruch auf Mietzahlungen gegen Ehefrau

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Insol­venz­ver­walters zurück. Diesem stehe gegen die Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Die Ehefrau sei nicht Mieterin der Wohnung, da sie weder den Mietvertrag unterschrieben habe noch der Ehemann bei Vertrags­un­ter­zeichnung im Namen und in Vollmacht der Ehefrau gehandelt habe. Dass die Ehefrau im Mietvertrag benannt wurde, sei unerheblich. Es hätten Umstände vorliegen müssen, woraus der Vermieter habe schließen dürfen, dass der Ehemann im Namen der Ehefrau handle.

Abschluss eines Mietvertrags kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs

Eine gesetzliche Vertre­tungsmacht nach § 1357 BGB komme nicht in Betracht, so das Landgericht, da der Abschluss eines Mietvertrags kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstelle.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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