18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil20.01.2023

Hupen begründet kein Vertrauen auf Abbruch einer RückwärtsfahrtMithaftung wegen sorgfalts­widriger Weiterfahrt

Hupt ein Fahrzeugführer, um einen rückwärts aus einer Garageneinfahrt ausfahrenden Verkehrs­teil­nehmer zu warnen, darf er nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereit weiterfahren. Das Hupen begründet kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrs­teil­nehmer die Rückwärtsfahrt abbricht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 befuhr der Fahrer eines Peugeot eine verkehrs­be­ruhigte Straße im Saarland als er bemerkte, dass ein Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt eines Wohnhauses ausfuhr. Der Peugeot-Fahrer hupte und fuhr weiter. Da der Mercedes-Fahrer seine Rückwärtsfahrt nicht abbrach, kam es zu einem Zusammenstoß. Der Mercedes-Fahrer klagte schließlich auf Schadensersatz in Höhe von über 4.000 €. Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf anteiligen Schadensersatz

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz von 20 % des entstandenen Schadens zu. Nur in dieser Höhe hafte der Beklagte. Der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Er habe gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insofern spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Hinzukomme ein Verstoß der Sorgfalts­pflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück gemäß § 10 StVO.

Erkennbarkeit einer Rückwärtsfahrt begründet besondere Vorsicht

Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts ein leichter Sorgfalts­verstoß anzulasten. Aufgrund dessen, dass er die Rückwärtsfahrt des Klägers erkannt hatte, hätte es nahegelegen, das Klägerfahrzeug weiter zu beobachten, um bei dessen Zurücksetzen notfalls sofort anhalten zu können. Dies habe der Beklagte versäumt, was eine Mithaftung von 20 % begründe.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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