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- Amtsgericht Merzig, Urteil04.10.2021, 32 C 103/19 (17)
Landgericht Saarbrücken Urteil11.02.2022
Auch im verkehrsberuhigten Bereich gelten beim Ein- und Aussteigen strenge SorgfaltsmaßstäbeErheblich überhöhte Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs begründet Mithaftung
Auch in einem verkehrsberuhigten Bereich gelten beim Ein- und Aussteigen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO. Fährt das vorbeifahrende Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, so begründet dies eine Mithaftung wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Saarland kam es in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, als ein Taxifahrer aus seinem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug steigen wollte, dazu die Fahrzeugtür öffnete und dabei gegen ein gerade vorbeifahrenden Renault stieß. Der Taxifahrer hatte beim Aussteigen den Blick zu seinem rechts sitzenden Passagier gerichtet. Den rückwärtigen Verkehrsraum beobachtete er nicht. Die Fahrerin des Renault erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Taxifahrer und dessen Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass die Renaultfahrerin mit 20 km/h und damit mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Sorgfaltsverletzung des Aussteigenden
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu einem Teil zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem Taxifahrer sei ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß anzulasten. In einem verkehrsberuhigtem Bereich treffe dem Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden. Diese Sorgfaltspflichten habe der Taxifahrer nicht beachtet.
Mithaftung von 25 % wegen deutlich überhöhter Geschwindigkeit
Die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin sei nach Auffassung des Landgerichts zwar nicht unfallursächlich gewesen. Jedoch habe dies die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht. Ihr sei daher eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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