21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil11.02.2022

Auch im verkehrs­be­ru­higten Bereich gelten beim Ein- und Aussteigen strenge Sorgfalts­maßstäbeErheblich überhöhte Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs begründet Mithaftung

Auch in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich gelten beim Ein- und Aussteigen die strengen Sorgfalts­maßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO. Fährt das vorbeifahrende Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, so begründet dies eine Mithaftung wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Saarland kam es in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, als ein Taxifahrer aus seinem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug steigen wollte, dazu die Fahrzeugtür öffnete und dabei gegen ein gerade vorbeifahrenden Renault stieß. Der Taxifahrer hatte beim Aussteigen den Blick zu seinem rechts sitzenden Passagier gerichtet. Den rückwärtigen Verkehrsraum beobachtete er nicht. Die Fahrerin des Renault erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Taxifahrer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass die Renaultfahrerin mit 20 km/h und damit mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Sorgfalts­ver­letzung des Aussteigenden

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu einem Teil zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem Taxifahrer sei ein unfal­lur­säch­licher Sorgfalts­verstoß anzulasten. In einem verkehrs­be­ru­higtem Bereich treffe dem Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksicht­nah­me­gebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrs­teil­nehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können die strengen Sorgfalts­maßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden. Diese Sorgfalts­pflichten habe der Taxifahrer nicht beachtet.

Mithaftung von 25 % wegen deutlich überhöhter Geschwindigkeit

Die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin sei nach Auffassung des Landgerichts zwar nicht unfal­lur­sächlich gewesen. Jedoch habe dies die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht. Ihr sei daher eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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