23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25073

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Urteil20.11.2015Landgericht Saarbrücken13 S 117/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2016, 704Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 704
  • NJW-RR 2016, 356Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 356
  • NZV 2016, 128Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 128
  • SVR 2016, 221Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2016, Seite: 221
  • zfs 2016, 376Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2016, Seite: 376
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ottweiler, Urteil29.05.2015, 2 C 356/14 (78)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil20.11.2015

Kfz-Haft­pflicht­versicherung haftet für Schäden infolge unvorsichtigen Türöffnens durch Beifahrer des FahrzeughaltersGefähr­dungs­haftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen

Da die Gefähr­dungs­haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haft­pflicht­versicherung des Fahrzeughalters für die Schäden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein geparktes Fahrzeug dadurch beschädigt, dass die Fahrzeugtür des benachbarten Fahrzeugs vom Beifahrer unvorsichtig geöffnet wurde. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen gegen die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Halters des anderen Fahrzeugs auf Schadensersatz. Die Versicherung wies die Inanspruchnahme mit der Begründung zurück, dass der Schaden nicht durch ihren Versi­che­rungs­nehmer verursacht worden sei. Für Handlungen von Insassen des versicherten Fahrzeugs müsse sie nicht einstehen. Das Amtsgericht Ottweiler sah dies anders und gab daher der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes in Verbindung mit § 1 des Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setzes decke die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in diesem Sinne schließe den Betrieb des Kraftfahrzeugs ein, wozu auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehöre.

Haftung für Türöffnung durch Beifahrer

Die Beklagte müsse nach Auffassung des Landgerichts auch für den Beifahrer einstehen. Es sei zu beachten, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter selbst zu stehe, dessen Risiko wiederum durch die Beklagte als Haftpflicht­ver­si­cherung gedeckt sei. Der Umstand, dass ein Fahrzeuginsasse, der selbst weder Fahrer noch Fahrzeughalter gewesen sei, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht habe, stehe dem nicht entgegen. Dies gelte schon deshalb, weil dem Fahrzeughalter der Vorwurf gemacht werden könne, dass Fahrzeug nicht so abgestellt zu haben, dass ein Aussteigen ohne jegliche Gefährdung des daneben stehenden klägerischen Fahrzeugs möglich gewesen sei.

Gefähr­dungs­haftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen

Zudem sei das Risiko, das sich durch das unvorsichtige Türöffnen verwirklicht habe, nach Ansicht des Landgerichts typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefähr­dungs­haftung erfasst. Dies gelte unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolge.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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