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- DAR 2016, 704Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 704
- NJW-RR 2016, 356Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 356
- NZV 2016, 128Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 128
- SVR 2016, 221Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2016, Seite: 221
- zfs 2016, 376Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2016, Seite: 376
- Amtsgericht Ottweiler, Urteil29.05.2015, 2 C 356/14 (78)
Landgericht Saarbrücken Urteil20.11.2015
Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden infolge unvorsichtigen Türöffnens durch Beifahrer des FahrzeughaltersGefährdungshaftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen
Da die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein geparktes Fahrzeug dadurch beschädigt, dass die Fahrzeugtür des benachbarten Fahrzeugs vom Beifahrer unvorsichtig geöffnet wurde. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des anderen Fahrzeugs auf Schadensersatz. Die Versicherung wies die Inanspruchnahme mit der Begründung zurück, dass der Schaden nicht durch ihren Versicherungsnehmer verursacht worden sei. Für Handlungen von Insassen des versicherten Fahrzeugs müsse sie nicht einstehen. Das Amtsgericht Ottweiler sah dies anders und gab daher der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.
Anspruch auf Schadensersatz gegen Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes decke die Kfz-Haftpflichtversicherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in diesem Sinne schließe den Betrieb des Kraftfahrzeugs ein, wozu auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehöre.
Haftung für Türöffnung durch Beifahrer
Die Beklagte müsse nach Auffassung des Landgerichts auch für den Beifahrer einstehen. Es sei zu beachten, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter selbst zu stehe, dessen Risiko wiederum durch die Beklagte als Haftpflichtversicherung gedeckt sei. Der Umstand, dass ein Fahrzeuginsasse, der selbst weder Fahrer noch Fahrzeughalter gewesen sei, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht habe, stehe dem nicht entgegen. Dies gelte schon deshalb, weil dem Fahrzeughalter der Vorwurf gemacht werden könne, dass Fahrzeug nicht so abgestellt zu haben, dass ein Aussteigen ohne jegliche Gefährdung des daneben stehenden klägerischen Fahrzeugs möglich gewesen sei.
Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen
Zudem sei das Risiko, das sich durch das unvorsichtige Türöffnen verwirklicht habe, nach Ansicht des Landgerichts typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst. Dies gelte unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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