18.10.2024
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Dokument-Nr. 28557

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Urteil12.07.2019Landgericht Rostock1 O 11/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 41Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 41
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Landgericht Rostock Urteil12.07.2019

Schiffsführung muss auf mögliche unerwartet heftige Schiffs­be­we­gungen bei unauffälligem Seegang hinweisenVerletzung der Hinweispflicht kann Haftung für Stürze von Reisenden begründen

Ist der Schiffsführung bekannt, dass trotz unauffälligen Seegangs zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle sich das Kreuz­fahrt­schiff unerwartet bewegt, so müssen die Reisenden darauf hingewiesen werden. Fehlt es an einem solchen Hinweis und stürzt ein Reisender, so kann dafür der Kapitän des Schiffes sowie die Reise­ver­an­stalterin haften. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 unternahm ein Ehepaar eine Kreuzfahrtreise auf der Nordsee. Während das Ehepaar an einem Abend im Bordrestaurant ihr Abendessen zu sich nahm, traf eine sehr große Welle das Schiff, wodurch das Schiff um etwa 10° krängte. Dadurch stürzte der Ehemann mit seinem Stuhl und verletzte sich dabei. Die heftige Schiffsbewegung kam für die Reisenden unerwartet, da die See keine Auffälligkeiten zeigte. Die Wetterlage begünstigte aber die Entstehung großer Wellen in bestimmten Abständen. Der private Kranken­ver­si­cherer des Verunfallten klagte schließlich gegen den Kapitän des Schiffes und der Reise­ver­an­stalterin auf Erstattung verauslagter Krank­heits­kosten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis­pflichten

Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kapitän des Kreuz­fahrt­schiffes sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Weist das Wetter und die See keine besonderen Auffälligkeiten auf, könne ein Reisender grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Schiff keine erheblichen und abrupten und plötzlichen Bewegungen macht, die einem Reisenden den sicheren Stand sowohl im Sitzen als auch im Stehen nehmen kann. Ist der Schiffsführung bekannt oder hätte sie wissen müssen, dass das Schiff in einer solchen Wetterlage, zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle, erheblich und unerwartet bis zu 10° krängen kann, müsse sie die Reisenden auf die Gefahr hinweisen. Dies sei hier unterlassen worden.

Haftung aus Athener Übereinkommen

Die Haftung ergab sich aus Art. 3 Abs. 2 des Athener Übereinkommens, welche inhaltsgleich mit der Haftung aus dem Reise­ver­tragsrecht bzw. aus Delikt wegen einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung ist. Jedoch war diese Haftung im vorliegenden Fall wegen Art. 14 des Übereinkommens ausgeschlossen.

Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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