Dokument-Nr. 28557
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- RRa 2020, 41Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 41
Landgericht Rostock Urteil12.07.2019
Schiffsführung muss auf mögliche unerwartet heftige Schiffsbewegungen bei unauffälligem Seegang hinweisenVerletzung der Hinweispflicht kann Haftung für Stürze von Reisenden begründen
Ist der Schiffsführung bekannt, dass trotz unauffälligen Seegangs zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle sich das Kreuzfahrtschiff unerwartet bewegt, so müssen die Reisenden darauf hingewiesen werden. Fehlt es an einem solchen Hinweis und stürzt ein Reisender, so kann dafür der Kapitän des Schiffes sowie die Reiseveranstalterin haften. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 unternahm ein Ehepaar eine Kreuzfahrtreise auf der Nordsee. Während das Ehepaar an einem Abend im Bordrestaurant ihr Abendessen zu sich nahm, traf eine sehr große Welle das Schiff, wodurch das Schiff um etwa 10° krängte. Dadurch stürzte der Ehemann mit seinem Stuhl und verletzte sich dabei. Die heftige Schiffsbewegung kam für die Reisenden unerwartet, da die See keine Auffälligkeiten zeigte. Die Wetterlage begünstigte aber die Entstehung großer Wellen in bestimmten Abständen. Der private Krankenversicherer des Verunfallten klagte schließlich gegen den Kapitän des Schiffes und der Reiseveranstalterin auf Erstattung verauslagter Krankheitskosten.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten
Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Weist das Wetter und die See keine besonderen Auffälligkeiten auf, könne ein Reisender grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Schiff keine erheblichen und abrupten und plötzlichen Bewegungen macht, die einem Reisenden den sicheren Stand sowohl im Sitzen als auch im Stehen nehmen kann. Ist der Schiffsführung bekannt oder hätte sie wissen müssen, dass das Schiff in einer solchen Wetterlage, zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle, erheblich und unerwartet bis zu 10° krängen kann, müsse sie die Reisenden auf die Gefahr hinweisen. Dies sei hier unterlassen worden.
Haftung aus Athener Übereinkommen
Die Haftung ergab sich aus Art. 3 Abs. 2 des Athener Übereinkommens, welche inhaltsgleich mit der Haftung aus dem Reisevertragsrecht bzw. aus Delikt wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist. Jedoch war diese Haftung im vorliegenden Fall wegen Art. 14 des Übereinkommens ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2020
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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