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Dokument-Nr. 26647

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Beschluss23.05.2018Oberlandesgericht Koblenz5 U 351/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 1049Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1049
  • NJW-RR 2018, 952Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 952
  • RRa 2018, 246Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 246
  • VersR 2018, 1015Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1015
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil22.02.2018, 1 O 136/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss23.05.2018

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters für Sturz einer Kreuzfahrt-Urlauberin im Fitnessstudio während schweren SeegangsReisende auf Kreuz­fahrt­schiffen müssen bei schwerem Seegang für eigene Sicherheit sorgen

Stürzt eine Reisende im Fitnessstudio eines Kreuz­fahrt­schiffs aufgrund schweren Seegangs, so haftet dafür nicht der Reise­ver­an­stalter. Eine Ver­kehrs­sicherungs­pflicht­verletzung ist ihm nicht anzulasten. Bei schwerem Seegang hat jeder Reisende für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrt Anfang 2015 besuchte eine Reisende bei massivem Seegang das Fitnessstudio auf dem Schiff. Bei der Nutzung eines Laufbands kam es zu einem Sturz der Passagierin, der zu Verletzungen führte. Sie klagte daher im Anschluss an die Kreuzfahrt gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei zumindest eine Warnung vor Sturzrisiken notwendig gewesen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Der beklagten Reise­ver­an­stalterin sei aus Sicht des Gerichts keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Es habe der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmerzensgeld- und Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehe nicht. Es fehle insofern an einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Es liege nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auf der Hand, dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse. Dabei müsse der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe. Ein Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, beziehe sich auf eine Selbst­ver­ständ­lichkeit, auf die nicht hingewiesen werden müsse.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Zudem habe sich in dem Sturz das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, so das Oberlan­des­gericht. Der Sturz habe letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang gestanden, da der Sturz aufgrund des Seegangs eingetreten sei. Der Sturz sei auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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