21.11.2024
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Dokument-Nr. 29772

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Landgericht Osnabrück Urteil20.01.2021

Angriff durch nicht angeleinten Hund kann Körper­ver­letzung seinVerstoß gegen Sorgfalts­pflichten als Hundehalter

Greift ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger an, kann das auch strafrechtliche Folgen haben, wie nun ein 24-jähirger Mann aus Quakenbrück vor dem Landgericht Osnabrück erfahren musste. Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nebenklägerin ging an dem Grundstück des Angeklagten vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte und kehrte zu ihm zurück, bevor er die Frau erreicht hatte. Der andere Hund lief weiter in Richtung der Frau und reagierte nicht auf die Anweisungen des Angeklagten. Der Hund sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei kam die Frau zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter anderem eine Halswir­bel­dis­torsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.

AG: Verurteilung wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe

Die Nebenklägerin stellte aufgrund dieses Vorfalls Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staats­an­walt­schaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung zum Amtsgericht Bersenbrück. Dort wurde der Angeklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 40,00 wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung verurteilt. Diese Strafe wollte der Angeklagte jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Er bestritt, dass die Hunde überhaupt auf die Straße gelaufen seien. Sie hätten stattdessen nur in seinem Wohnzimmer gebellt. Dabei müsse sich wohl die verletzte Frau erschrocken haben und gestürzt sein.

Verletzung der Sorgfalts­pflicht

Dir Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG glaubte der Schilderung der Nebenklägerin, wonach die Hunde auf sie zugelaufen waren und der eine Hund jedenfalls in ihre Richtung gesprungen war. Ebenso wie das Amtsgericht war das Landgericht der Auffassung, dass der Angeklagte sich dabei der fahrlässigen Körper­ver­letzung schuldig gemacht hatte. Aus Sicht der Kammer hatte der Angeklagte in der Situation seine Sorgfalts­pflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht aufs Wort hörte. Zumindest hätte der Angeklagte aus Sicht der Kammer den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan hatte. Dieses sorgfalts­widrige Verhalten des Angeklagten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern könnte, so die Kammer. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehr­re­ak­tionen stürzen und sich verletzen könnten, hätte der Angeklagte aus Sicht der Kammer vorhersehen können.

Geldstrafe wegen Verschlech­terung der Einkom­mens­ver­hältnisse reduziert

Auch die konkrete Höhe der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte die Kammer. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte die Kammer von EUR 40,00 auf EUR 25,00, weil sich die Einkom­mens­ver­hältnisse des Angeklagten zwischen­zeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte muss nun also insgesamt EUR 500,00 Geldstrafe zahlen.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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