18.10.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil17.08.2023

Fahrverbot statt Fahr­erlaubnis­entziehung nach Trunken­heitsfahrt mit E-ScooterGeldstrafe und Fahrverbot tat- und schuld­an­ge­messen

Fährt man betrunken mit einem E-Scooter, hat das regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Im Fall eines Mannes, der nur 150 Meter weit fahren wollte, hält das LG Osnabrück allerdings ein fünfmonatiges Fahrverbot für ausreichend.

Erstinstanzlich sah das Amtsgericht Osnabrück von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Es sprach indes ein Fahrverbot von 5 Monaten aus. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staats­an­walt­schaft, die das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch, mithin die ausgeurteilten Sanktionen, beschränkte.

Führer­schei­n­entzug nach Trunken­heitsfahrt stellt den Regelfall dar

Das LG Osnabrück verwarf die Berufung als unbegründet. Sie ist damit dem Antrag der Staats­an­walt­schaft gefolgt. Im Rahmen der Urteils­be­gründung betonte der Vorsitzende Richter der 5. Kleinen Strafkammer, dass nach höchst­rich­ter­licher und oberge­richt­licher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Dass bei einer Trunken­heitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, stelle hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Höchst­rich­terlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte habe beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke - circa 150 m - mit dem E-Scooter zu fahren.

Mann zeigt Reue und entschuldigt sich

Er habe nicht nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschuldigt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, so der Vorsitzende der 5. Kleinen Strafkammer. Der Angeklagte habe an einem verkehr­s­päd­ago­gischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten - im Rahmen der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse - nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Die Kammer gehe daher davon aus, dass der Angeklagte - nunmehr - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei, mithin eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Die ausgeurteilte Geldstrafe sowie das Fahrverbot sind auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuld­an­ge­messen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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