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Dokument-Nr. 28865

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Urteil18.06.2020Landgericht Osnabrück35 KLs 3/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück Urteil 11/2018 Az.: 3 StR 184/19
ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Urteil18.06.2020

Ehemalige Lehrerin muss wegen Betruges in Tateinheit mit Urkun­den­fäl­schung ins GefängnisGesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 10 Monaten tat- und schuld­an­ge­messen

Das Landgericht Osnabrück hat eine 68-jährige ehemalige Realschul­lehrerin wegen Betruges in Tateinheit mit Urkun­den­fäl­schung in 112 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Daneben ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von EUR 903.558,30 an. Das Urteil entsprach damit im Wesentlichen einer ersten Entscheidung des Landgerichts Osnabrück in dieser Sache aus dem Jahr 2018, die der Bundes­ge­richtshof zwischen­zeitlich teilweise aufgehoben hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbe­hand­lungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte.

Angeklagte erschlich sich insgesamt ca. 900.000 Euro

So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. EUR 900.000,00. Das Landgericht Osnabrück hatte die Angeklagte wegen dieser Taten bereits im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Bundes­ge­richtshof jedoch im Sommer 2019 teilweise aufgehoben. Der BGH bestätigte damals den Schuldspruch und die Feststellungen zur Sache. Aus Sicht des Bundes­ge­richtshofs war jedoch mit Blick auf das Strafmaß noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermitt­lungs­ver­fahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermitt­lungs­ver­fahren ein Betrag von ca. EUR 700.000,00 generiert werden, der für die Schadens­wie­der­gut­machung zur Verfügung steht.

Gesamt­frei­heits­strafe wegen Anzahl der Taten und Höhe des Schadens angemessen

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass auch unter Berück­sich­tigung dieses Aspekts für die vor dem Landgericht zu verhandelnden Taten eine Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 10 Monaten tat- und schuld­an­ge­messen sei. Allerdings war die Angeklagte zwischen­zeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßen­ver­kehrs­delikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese noch nicht vollstreckte Strafe war in die neu zu bildender Gesamtstrafe durch Umrechnung in Haftzeit mit einzubeziehen. Dadurch fiel die Freiheitsstrafe im Ergebnis nun insgesamt sogar einen Monat höher aus als in der ersten Entscheidung.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ku)

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