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18.01.2025  
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Landgericht Osnabrück Urteil26.01.2011

Patient hat aufgrund von Verletzung der Fürsor­ge­pflichten durch Reha-Klinik Anspruch auf SchmerzensgeldAbwesenheit eines Patienten bei Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen bleibt mehr als 14 Stunden unbemerkt

Sucht eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer auf, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Thera­pie­maß­nahmen erscheint, liegt eine Verletzung der Sorgfalts­pflichten vor. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

Der 67-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls macht Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro sowie Schadensersatz anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik im Landkreis Osnabrück geltend. Am 17. Dezember 2007 erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen und nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Thera­pie­maß­nahmen nicht teil. Erst abends stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits morgens vor 7 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.

Reha-Klinik hat besondere Verantwortung für nicht vollständig gesunde Patienten

Mit dem Grundurteil hat das Landgericht Osnabrück dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmer­zens­geldan­spruch zugesprochen. Die Beklagte hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Thera­pie­an­wen­dungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.

Höhe des zustehenden Schmer­zens­geldes wird nach noch ausstehendem Gutachten festgelegt

Zur Höhe des Schmer­zens­geldes wird die Kammer noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein so genanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.

Hinweis:

Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund entschei­dungsreif ist, § 304 Zivil­pro­zess­ordnung. Dies vereinfacht den Prozess, weil der Beklagte mit der Berufung beim Oberlan­des­gericht Oldenburg dieses Grundurteil auf seine Richtigkeit überprüfen lassen kann.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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